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Konkurseröffnung / Eröffnung Konkurs

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Zahlungen eingestellt

Rechtsgebiet:
Konkurseröffnung / Eröffnung Konkurs
Stichworte:
Eröffnung Konkurs, Konkurseröffnung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Stellt ein der Konkursbetreibung unterliegender Schuldner seine Zahlungen ein, kann ein Gläubiger auch ohne Einleitung einer Betreibung direkt beim Gericht ein Konkursbegehren stellen.

Vorausgesetzt wird, dass der Schuldner

  • im Handelsregister eingetragen ist,
  • seine Zahlungen eingestellt hat, das heisst
    • er macht überhaupt keine Zahlungen mehr, oder
    • er macht keine Zahlungen mehr an einen spezifischen Gläubiger

Praktische Relevanz

Die Konkurseröffnung infolge Zahlungseinstellung kommt im Verhältnis zur Konkurseröffnung infolge Konkursbetreibung weniger häufig vor. Am häufigsten verlangen der Staat für Steuern und Sozialversicherer für Sozialversicherungsabgaben die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (siehe unten).

Hinweis und Warnung

Die Konkursbetreibung für Forderungen der öffentlichen Hand und Unterhaltsbeiträge ist in SchKG 43 grundsätzlich ausgeschlossen. Dies verleitet Schuldner bisweilen dazu, die entsprechenden Zahlungen einzustellen. Abgesehen davon, dass die Nichtzahlung von Steuern, Bussen, Sozialversicherungsbeiträgen und Unterhaltsbeiträgen auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann, berechtigt dies die Gläubiger zur Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung, was den einen oder anderen Schuldner in echte Bedrängnis bringen kann, muss er doch nun plötzlich auf einmal einen grösseren Forderungsbetrag zum Ausgleich bringen, ansonsten der Konkurs unmittelbar eröffnet wird.

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