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Konkurseröffnung / Eröffnung Konkurs

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KONKURSERÖFFNUNG IN DER KONKURSBETREIBUNG

Rechtsgebiet:
Konkurseröffnung / Eröffnung Konkurs
Stichworte:
Eröffnung Konkurs, Konkurseröffnung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Voraussetzungen

  • Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl
  • Eintrag des Schuldners im Handelsregister
  • Allenfalls Beseitigung Rechtsvorschlag
  • Fortsetzungsbegehren
  • Konkursandrohung
  • Konkursbegehren
  • Zahlung eines Kostenvorschusses

Wechselbetreibung

In der Wechselbetreibung sind die Fristen kürzer als in der ordentlichen Betreibung auf Konkurs und die Einreden des Schuldners in der Rechtsöffnung sind beschränkt. Es wird keine Konkursandrohung ausgestellt, sondern der Gläubiger kann direkt im Anschluss ans Rechtsöffnungsverfahren das Konkursbegehren stellen.

Konkursverhandlung

Nach Zustellung der Konkursandrohung hat der Schuldner noch eine letzte Frist, um die Forderung freiwillig zu begleichen (20 Tage bzw. 5 Tage in der Wechselbetreibung).

Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann der Gläubiger das Konkursbegehren beim zuständigen Gericht stellen.

Das Gericht prüft die Voraussetzungen (Vorliegen eines Zahlungsbefehls und einer Konkursandrohung) und lädt zur Konkursverhandlung vor.

Dem Schuldner wird in der Vorladung mitgeteilt, dass er die Forderung bis zur Verhandlung samt den Kosten begleichen könne und dem Gläubiger wird aufgegeben einen Kostenvorschuss zu leisten.

Der Schuldner kann die Forderung bis zur Konkursverhandlung begleichen. Begleicht der Schuldner die Forderung und die Kosten des Gerichts nicht bis zur Konkursverhandlung, wird über ihn der Konkurs eröffnet.

Hinweis

Im Kanton Zürich ist ein Kostenvorschuss von CHF 1’800.– üblich. Leistet der Gläubiger den Kostenvorschuss nicht, wird auf das Konkursbegehren nicht eingetreten und der Gläubiger muss die Gerichtskosten tragen.

Ausnahmen

Der Konkursrichter weist das Begehren um Konkurseröffnung ab, wenn

  • die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben worden ist
  • dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag bewilligt worden ist
  • der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt ist
  • der Schuldner durch Urkunden beweist, dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.

Hinweis

Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben wird, ist sehr klein. Ebenso verhält es sich mit der Bewilligung eines nachträglichen Rechtsvorschlages.

Dem Schuldner bleibt deshalb in der Regel nur der Nachweis der Tilgung der Schuld und aller Kosten (inkl. Gerichtskosten) oder der Nachweis einer Stundung.

Literatur

  • AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 15 N 2
  • Kuko SchKG-WINKLER, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 + 7 zu SchKG 88

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