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Konkurseröffnung / Eröffnung Konkurs

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Begriffe

Rechtsgebiet:
Konkurseröffnung / Eröffnung Konkurs
Stichworte:
Eröffnung Konkurs, Konkurseröffnung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Konkursbetreibung / Wechselbetreibung

Nur Schuldner, die im Handelsregister eingetragen sind, unterliegen der Konkurs-betreibung bzw. der Wechselbetreibung. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls und nach Ablauf der Zahlungsfrist wird die Betreibung mit der Zustellung der Konkursandrohung fortgesetzt.

Konkurseröffnung

Die Konkurseröffnung bezeichnet den Entscheid des Gerichts, dass über eine Person / Gesellschaft der Konkurs eröffnet wird.

  1. Nach Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger in der Konkursbetreibung beim Gericht das Gesuch um Eröffnung des Konkurses stellen.
  2. In bestimmten Fällen wird der Konkurs über einen Schuldner, eine Gesellschaft oder einen Nachlass auch ohne vorangehende Betreibung eröffnet.

Konkurs

Im Gegensatz zur Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung wird im Konkurs die gesamte Vermögensmasse des Konkursiten in die Verwertung einbezogen und der Erlös unter alle Gläubiger verteilt (nicht nur unter die Betreibenden).

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