Verfahrensfragen
Mündliches Verfahren
Auf Gesuch des Gläubigers lädt das Gericht in der Regel zur Verhandlung vor. Nach der Verhandlung entscheidet das Gericht; bei gegebenen Voraussetzungen wird der Konkurs eröffnet, das Begehren ansonsten abgewiesen.
Das mündliche Verfahren gelangt in den Fällen zur Anwendung, in denen ein Gläubiger oder der Schuldner selbst das Gesuch um Konkurseröffnung stellen:
- Schuldner unbekannten Aufenthalts oder flüchtig
- Betrügerische Handlungen des Schuldners / Vermögensverheimlichung
- Einstellung der Zahlungen
- Insolvenzerklärung
- Überschuldungsanzeige
- Nachlassvertrag abgelehnt
- Nachlassstundung widerrufen
Schriftliches Verfahren
In den folgenden Fällen wird kein mündliches, sondern ein schriftliches Verfahren durchgeführt:
- Organisationsmängel
- Ausgeschlagene Erbschaft







