KONKURSERÖFFNUNG OHNE VORGÄNGIGE BETREIBUNG
Übersicht
Der Konkurs über eine Person oder Gesellschaft wird ohne Betreibung eröffnet
- auf Antrag eines Gläubigers, wenn
- der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat
- der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist
- der Schuldner die Flucht ergriffen hat
- der Schuldner der betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Gläubiger verdächtig ist
- der Schuldner bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat
- ein Nachlassvertrag abgelehnt oder eine Nachlassstundung widerrufen worden ist
- auf Antrag des Schuldners selbst, indem er sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt (Insolvenzerklärung)
- auf Antrag des obersten geschäftsführenden Organs einer Gesellschaft im Falle einer Überschuldung
- in den Fällen von Organisationsmängeln
- bei einer ausgeschlagenen Erbschaft
Hier finden Sie die folgenden Informationen zur Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung:
- Zahlungen eingestellt
- Weitere Fälle
- Insolvenzerklärung
- Überschuldung
- Organisationsmängel
- Ausgeschlagene Erbschaft
- Verfahrensfragen







