Abgrenzungen
Konkurseröffnung infolge Konkursbetreibung / Wechselbetreibung
Der Konkurs wird nur eröffnet, wenn der Gläubiger beim Gericht einen Antrag auf Konkurseröffnung stellt und einen Kostenvorschuss leistet.
Konkurseröffnung ohne Betreibung auf Konkurs
Der Konkurs wird aufgrund eines Antrages eines Gläubigers, des Schuldners selbst
(» Insolvenzerklärung) oder einer überschuldeten Gesellschaft
(» Überschuldungsanzeige) eröffnet. Ausser bei der Insolvenzerklärung ist kein Kostenvorschuss zu leisten.
Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung
Über den Schuldner wird der Konkurs nicht eröffnet, sondern es werden nur jene Vermögenswerte des Schuldners verwertet, die gepfändet bzw. verpfändet sind.







